I. Allgemeines
Für mit unseren Kunden (nachfolgend "Mieter" genannt)
abgeschlossenen Verträge sowie unsere im Rahmen dieser Verträge
erbrachten Leistungen gelten nur die nachfolgenden allgemeinen Vermietbedingungen,
sofern nicht im Einzelfall individuelle Abweichungen vereinbart werden.
Bedingungen des Mieters, auch soweit sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung
sind, sind nicht gültig, auch wenn wir Ihnen im Einzelfall nicht
ausdrücklich widersprechen.
II. Das Fahrzeug und seine Benutzung
1. Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten Fahrzeugs
(Kfz) an, dass er sich mitsamt Zubehör in verkehrssicherem,
fahrbereitem, mangelfreiem und sauberen Zustand befindet und er
die Wagenpapiere und Schlüssel erhalten hat.
2. Der Mieter darf das Kfz in verkehrsüblicher Weise unter
Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung
(bei Lkw-Anmietung: des Güterkraftverkehrsgesetzes), und der
Gegebenheiten des Kfz (zulässige Belastung usw.) benutzen.
3. Das Kfz darf nur vom Mieter, den im Mietvertrag aufgeführten
Fahrern oder von Berufsfahrern des Mieters, die einen entsprechenden
gültigen Führerschein besitzen, gefahren werden. Der Mieter
haftet für das Verschulden aller Personen, denen er den Gebrauch
des Kfz überlässt, wie für eigenes Verschulden.
4. Das Kfz darf weder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet noch
zweckentfremdet oder unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss benutzt
werden.
Das Kfz darf nicht untervermietet werden.
Sofern nicht der Vermieter zuvor schriftlich eingewilligt hat,
darf das Kfz nicht außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs
benutzt werden, nicht an Geländefahrten, Fahrschulübungen,
Motorsportveranstaltungen oder deren Vorbereitung teilnehmen und
nicht zu Testzwecken, im gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehr,
zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder auf Rennstrecken verwendet
werden.
5. Das Kfz darf nur gemäß den Bedienungsvorschriften
verwendet werden, es darf nur der vorgeschriebene Kraftstoff getankt
werden. Besondere Bestimmungen für das Abstellen von Lkw sind
zu beachten. Der Transport gefährlicher Stoffe mit dem Kfz
ist untersagt.
6. Vorbestellungen von Kfz sind verbindlich. Der Vermieter braucht
das Kfz jedoch nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten
Fahrtantritt bereit zu halten.
7. Der Mietpreis schließt die Kosten für den Treibstoff
und Ölverbrauch nicht ein. Der Mieter zahlt folgende Beträge
an den Vermieter:
a) den Mietpreis für die abgelaufenen Mietzeit zu den umseitig
aufgeführten Sätzen;
b) wenn vereinbart, Gebühren für die Vollkaskoversicherung,
die Insassenunfallversicherung sowie die Eintragung weiterer Fahrer,
und zwar jeweils zu den umseitig aufgeführten Sätzen sowie
ggf. Rückführungsgebühren;
c) Kosten für Kraftstoff und den Betankungsservice bei Rückgabe
mit nicht vollem Tank;
d) alle auf die Positionen a) bis c) erhobenen Steuern sowie alle
im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren,
Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter
in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind auf Verschulden
des Vermieters zurückzuführen;
e) alle Kosten, die dem Vermieter durch die Eintreibung von fälligen
Forderungen gegen den Mieter entstehen.
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Der Vermieter kann vor Übergabe
des Kfz eine Vorauszahlung bis zur Höhe einer Monatsmiete, mindestens
jedoch € 100,- verlangen.
III. Versicherung
1. Für das Kfz bestehen folgende Versicherungen nach den allgemeinen
Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen (AKB): Haftpflichtversicherung
mit unbegrenzter Deckungssumme, auf Anfrage Teilkaskoversicherung
mit Selbstbeteiligung. Fahrer, Fahrzeug, Insassen, Gepäck,
Waren usw. sind nicht versichert.
2. Nur auf schriftlichen Wunsch des Mieters wird auf dessen Kosten
eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen und/oder eine Insassenversicherung.
Über weitergehende Versicherungswünsche des Mieters muss
eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden.
IV. Pflichten des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich, das Kfz pfleglich und unter Beachtung
der technischen Regeln zu behandeln sowie es ständig auf Verkehrs-
und Betriebssicherheit zu überwachen (Öl- und Wasserstand,
Reifendruck, Keilriemen, Bremsen, Türverschluss). Es zu verschließen,
das Lenkradschloss einrasten zu lassen und das Kfz an sicherem Ort
abzustellen. Die Schlüssel des Kfz sind jederzeit für
Unbefugte unzugänglich zu verwahren und eine vorhandene Alarmanlage
ist zu benutzen. Bei längerer Benutzung hat der Mieter nach
Rücksprache mit dem Vermieter die fälligen Wartungsarbeiten
in einer autorisierten Vertragswerksatt durchführen zu lassen;
die Kosten erstattet der Vermieter.
2. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke ist das Kfz
zu sichern und zu bewachen.
V. Reparatur
1. Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter dafür
die Kosten, wenn die Ursache hierfür weder auf unsachgemäßer
Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden oder dem
seiner Erfüllungsgehilfen (Fahrer und andere) beruht. Hat der
Vermieter die Kosten zu tragen, so hat der Mieter ihn vor Beginn
der Reparatur - wenn mit Kosten von mehr als € 25.- (ohne Mehrwertsteuer)
zu rechnen ist - zu unterrichten und seine Weisungen einzuholen.
Unterlässt der Mieter dies, hat der Vermieter nur die Kosten
für die ihm nachgewiesenen unbedingt notwendigen Reparaturen
zu erstatten. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden
Reparaturen sind ausgeschlossen.
2. Versagt der Kilometerzähler, hat der Mieter ihn unverzüglich
in einer geeigneten Werkstatt instand setzten zu lassen, wobei die
Eichung erhalten bleiben muss. Von einer solchen Instandsetzung
ist der Vermieter unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, der Abrechnung eine Fahrstrecke
von 600 km pro Miettag zugrunde zu legen.
VI. Unfall, Diebstahl, Brand
1. Jeder Haftpflicht- oder Kaskoschaden ist dem Vermieter unverzüglich
zu melden. In jedem Fall ist sofort die Polizei zu verständigen
und mit der Aufnahme eines Protokolls zu beauftragen.
2. Gegnerische Ansprüche dürfen weder gegenüber
Unfallbeteiligten noch gegenüber Ermittlungsbeamten anerkannt
werden. Überlässt der Mieter das Fahrzeug einem Dritten,
so hat er diesen entsprechend zu verpflichten.
3. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden
einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer
Skizze zu erstellen. Der Bericht über Unfall, Diebstahl oder
Brand muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen
und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten
Fahrzeuge und Angaben über ihre Besitzer (Halter) enthalten.
4. Bei einem Unfall darf sich der Mieter vor Abschluss der polizeilichen
Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen (Unfallflucht).
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